LAWINFO

Konkurseinstellung mangels Aktiven

QR Code

Dauer der Einstellungsmöglichkeit

Rechtsgebiet:
Konkurseinstellung mangels Aktiven
Stichworte:
Konkurseinstellung mangels Aktiven
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Es ist denkbar, dass unerwartete Sachverhalte zu einem cash drain der Masse führen und auch in einem späteren Zeitpunkt die Frage der Einstellung des Verfahrens mangels Aktiven akut wird:

  • Aktiven, deren Erlös in die Ueberlegungen zur Deckung der Verfahrenskosten einbezogen waren, werden nun erfolgversprechend zur Aussonderung anbegehrt;
  • Einziehung von Vermögenswerten durch den Staat (Vorrecht; vgl. StGB 70).

Das Konkursverfahren kann zur Einstellung mangels Aktiven beantragt werden:

  • frühestens nach Einvernahme des Schuldners (vgl. SchKG 222, KVo 37)
  • spätestens bis zum Verfahrensschluss (vor Schlussbericht, vgl. SchKG 268 Abs. 1).

Vgl. SchKG 230.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.